Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat sieben Klagen gegen den Rundfunkbeitrag abgewiesen. Die Kläger hatten dem Südwestrundfunk (SWR) vorgeworfen, unausgewogen und einseitig zu berichten und forderten deshalb die Befreiung von der Beitragspflicht.
Das oberste Verwaltungsgericht in Mannheim entschied am Dienstag, dass der Rundfunkbeitrag rechtmäßig und verfassungsgemäß ist. Es seien keine „evidenten und regelmäßigen Defizite“ hinsichtlich Vielfalt und Ausgewogenheit im Gesamtprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks feststellbar.
Vorwürfe der Kläger
Die sieben Personen hatten in ihren Klagen argumentiert, der SWR bevorzuge einseitig linke und progressive Positionen. Sie sahen darin eine Verletzung des Programmauftrags und wollten die Zahlung des Rundfunkbeitrags verweigern. Die Klagen richteten sich konkret gegen Bescheide des SWR über rückständige Beiträge.
Gericht: Vielfalt ausreichend
Der VGH Mannheim stellte fest, dass das Programmangebot des SWR in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport in ausreichender Breite abdecke. Eine grobe Einseitigkeit liege nicht vor. Die Richter wiesen darauf hin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht in jeder Sendung perfekte Ausgewogenheit erreichen müsse, sondern das Gesamtangebot entscheidend sei.
Die Klagen waren bereits in den Vorinstanzen bei den Verwaltungsgerichten in Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Sigmaringen abgewiesen worden. Der VGH bestätigte diese Urteile nun in der Berufungsinstanz und ließ keine Revision zu.
Hintergrund der Klagewelle
Seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2025 haben bundesweit mehr Bürger Klagen gegen den Rundfunkbeitrag eingereicht. Das Leipziger Gericht hatte entschieden, dass Beitragszahler grundsätzlich die Möglichkeit haben, die Ausgewogenheit des Programms gerichtlich überprüfen zu lassen. Der VGH Baden-Württemberg war das erste Landesgericht, das auf dieser Grundlage mehrere Fälle in der Berufung verhandelte.
Das Urteil hat bundesweite Signalwirkung für ähnliche Verfahren. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung bleibt den Klägern allerdings möglich.


